Der Ehemann war rechtskräftig zur Zahlung eines nachehelichen Unterhaltes verurteilt worden. Die Ehefrau hat in dem Verfahren geltend gemacht, ihre Beziehung zu einem anderen Mann sei beendet. Später habe sie die Beziehung jedoch fortgesetzt. Mit der Abänderungsklage erstrebte der Ehemann die Feststellung, dass er nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt zu zahlen. Zur Vorbereitung der Abänderungsklage hat der Kläger ein Detektivbüro mit der Feststellung beauftragt, ob seine geschiedene Frau eine verfestigte Lebensgemeinschaft unterhalte. Der eingeschaltete Detektiv überwachte die Fahrten der Ehefrau mit einem an dem Fahrzeug heimlich angebrachten GPS-Sender. Der Ehemann obsiegte in dem Verfahren und beantragte (im Kostenfestsetzungsverfahren) die Kosten des Detektives und der Sachkosten für den Ersatz eines GPS-Gerätes in Höhe von insgesamt 3.710,42 € gegen die Ehefrau festzusetzen. Während das Oberlandesgericht die Erstattungsfähigkeit der Kosten insgesamt abgelehnt hat, hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil am 15.05.2013, Az. XII ZB 107/08, entschieden, dass Detektivkosten, die einer Partei zur Beschaffung von Beweismitteln (hier: zur Feststellung des Bestehens einer verfestigten  Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten) entstehen, durchaus zu den erstattungsfähigen Kosten des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehören können. Das  sei allerdings dann der Fall, wenn das Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden dürfe. Daran fehle es, soweit die Kosten auf Erstellung eines umfassenden, personenbezogenen Bewegungsprofils mittels eines GPS-Gerätes beruhen, allerdings eine punktuelle persönliche Beobachtung ausgereicht hätte. Der BGH führt sodann weiter aus, dass Kosten, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden, grds. erstattungsfähig sind. Darunter fielen insbesondere Detektivkosten, sofern eine vernünftige Prozesspartei berechtigte Gründe hatte, eine Detektei zu beauftragen. Die Kosten müssen sich in vernünftigen Grenzen halten und prozessbezogen sein. Sie müssen für die erstrebte Feststellung notwendig sein und die Ermittlungen dürfen aus ex ante Sicht nicht einfacher / billiger möglich gewesen sein. Die Beeinflussung des Prozessausgangs ist nur ein Indiz für die Notwendigkeit. Der Auftrag an die Detektei muss zur Bestätigung eines festen Verdachtes erteilt worden sein.

 

Praxishinweis:

 

Da  das Bestehen einer Lebensgemeinschaft gewöhnlich bestritten wird, ist die Beauftragung einer Detektei, die in der Regel mit erheblichen Kosten verbunden ist, grundsätzlich zulässig.

 

Source: Archiv Przytulla