Der Antragssteller war mit der Antragsgegnerin in Großbritannien verheiratet. Die Ehe wurde durch ein englisches Gericht geschieden. Zur Regelung der Scheidungsfolgen beauftragte der Ehemann einen Anwalt mit Fachkenntnissen im ausländischen Recht und den nötigen Sprachkenntnissen zu einem Stundensatz von 250,00 £ zuzüglich Umsatzsteuer. In Großbritannien gibt es kein System von Rechtsanwaltsgebühren. Dort werden in der Regel Stundensätze vereinbart. Das Finanzgericht hat der Klage des Ehemannes auf Anerkennung der Rechtsanwaltskosten zur Regelung der Scheidungsfolgen von knapp 20.000,00 € als eine außergewöhnliche Belastung anerkannt und dem Antrag des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat das Finanzgericht ausgeführt, dass die Kosten eines in Scheidungsfolgenverfahren beauftragten britischen Rechtsanwalts und die mit dem Verfahren im Zusammenhang stehenden Reisekosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz abzugsfähig sind, soweit sich der Steuerpflichtige dem Verfahren ohne eigenen Gestaltungsspielraum stellen musste, das Verfahren nicht mutwillig war und Aussicht auf Erfolg  hatte. Weitere Voraussetzung sei, dass die Höhe der vereinbarten Kosten angemessen und keine Kostenerstattung erfolgt sei (vgl. Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.04.2013, 5 K 156/12). Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision eingelegt worden. Diese ist beim Bundesfinanzhof anhängig und wird dort unter dem Az. VI R 26/13 geführt.

Source: Archiv Przytulla