Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist endlich verabschiedet worden. Den schwarzen Schafen in dieser Branche wird durch dieses Gesetz das Handwerk gelegt. Für die erste Abmahnung bei privat handelnden Nutzern sind knapp 148,00 € zu erstatten. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann von diesem Wert abgewichen werden. Des Weiteren legt das Gesetz die inhaltliche Anforderung für Abmahnungen fest. Für den Empfänger der Abmahnung soll immer klar und eindeutig erkennbar sein, wessen Rechte er wodurch verletzt haben soll, wie sich geltend gemachte Zahlungsansprüche zusammensetzen und welche Zahlungen im Einzelnen von ihm verlangt werden. Des Weiteren wird der Empfänger durch Einführung eines Gegenanspruches die Position des Abgemahnten gegenüber einem unberechtigt oder unwirksam abmahnenden gestärkt.

 

Revolutionär ist, dass der Verbraucher wegen Urheberrechtsverletzung künftig an seinem Wohnsitz verklagt wird.

 

Bezüglich der Inkassokosten sieht das Gesetz vor, dass diese nur noch bis zu dem Betrag erstattungsfähig sind, den ein Rechtsanwalt für eine entsprechende Tätigkeit höchstens verlangen kann. Die Gebühren des Rechtsanwaltes bestimmen sich nach RVG. Für die Gebührenbemessung ist der Streitwert entscheidend.

 

Revolutionär ist auch, dass Telefonwerbung künftig nicht nur mit einer Geldbuße geahndet werden kann, wenn eine natürliche Person den Anruf tätigt, sondern auch dann, wenn automatische Anrufmaschinen Telefonwerbung beim Verbraucher betreiben. Bis dato bestand dort eine Gesetzeslücke, welche von schwarzen Schafen ausgenutzt worden ist.

Source: Archiv Przytulla