In der Tagespresse hat eine jüngste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes erhebliche Furore gemacht. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 19.02.2015, 8 AZR 1007/13 folgenden Fall zu beurteilen gehabt:

 

Der Arbeitgeber hegte den Verdacht, dass eine Arbeitnehmerin ihre Arbeitsunfähigkeit nur vortäusche und setzte einen Detektiv auf sie an. Dieser Detektiv fertigte im Auftrag des Arbeitgebers heimlich Fotografien.

 

Die Klägerin, die seit Mai 2011 Sekretärin der Geschäftsleitung gewesen war, hatte sich am 27. Dezember 2011 arbeitsunfähig gemeldet und zwar zunächst mit einer Bronchialerkrankung. Für die Zeit bis zum 28. Februar 2012 legte sie nacheinander 6 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und setzte dann den Detektiv „in Bewegung“. Dieser beobachtete dann das Haus, in dem die Klägerin mit ihrem Ehemann wohnte.

 

Im Observationsbericht des Detektivs waren dann 11 Bilder, 9 davon aus einer Videosequenz, enthalten. Die Klägerin hielt die Videoaufnahmen für rechtswidrig und forderte ein Schmerzensgeld, welches Sie mit einer Höhe von 10.500,00 € für angemessen hielt. Die Klägerin habe erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ärztlicher Behandlung bedurften. Das Landesarbeitsgericht hatte der Klage in Höhe von 1.000,00 € stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht beließ es bei dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes, d.h. die Klägerin errang zwar zum Grunde einen Erfolg; in der Höhe allerdings wurde die Klage zu 9/10 abgewiesen.

 

Das Bundesarbeitsgericht erachtete die Beobachtung durch den Detektiv für rechtswidrig, weil es zu einem berechtigten Anlass zur Überwachung gefehlt habe. Der sog. Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei weder dadurch gemindert worden, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden sei. Diese Entscheidung muss man sich aus mehreren Gründen merken:

 

- Der Arbeitgeber kann nicht einfach aufgrund von derartigen Umständen eine Überwachung anordnen.

- In Zukunft werden die Schmerzensgelder dafür steigen, weil die Arbeitgeber nunmehr vorgewarnt sind.

 

Es bleibt offen, ab wann der Arbeitgeber von berechtigten Anhaltspunkten ausgehen darf, die eine derartige Observation tatsächlich rechtfertigen würden.

 

Source: Archiv Przytulla