Hier hatte, dass mit der Kanzlei Przytulla verbundene Institut für Fortbildung noch in einer Veranstaltung vom 11.11.2015 auf unternehmerische Gesichtspunkte für die Bekämpfung von Korruption hingewiesen und dazu informiert. Jetzt gibt es einen neuen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung der Korruption, mit dem das deutsche Strafrecht die insoweit verbindlichen Vorgaben aus dem EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung umsetzen will. Die vollständige Umsetzung des Rahmenbeschlusses führt zu einer Erweiterung der Strafbarkeit für Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 292 StGB).

 

Nach dieser Norm wird nicht das „Schmieren“ eines Amtsträgers sanktioniert, sondern Entsprechendes bei einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens. Die Strafbarkeit tritt hier aber nur dann ein, wenn mit der Bestechung eine unlautere Besserstellung im Wettbewerb erreicht werden soll. Wenn keine Wettbewerbsbesserung für den Bestechenden eintritt, scheidet auch eine Strafbarkeit aus.

 

Nunmehr gibt die EU vor, dass auch Fälle sanktioniert werden sollen, bei denen es nicht zu einer Sanktionen kommt, sondern zur einer Verletzung der Pflichten gegenüber dem Geschäftsherrn, d. h. dem anstellenden Unternehmen.

 

Im Übrigen wird zur Umsetzung der Vorgaben des Europarates die Strafbarkeit wegen der Bestechlichkeit von ausländischen, europäischen und internationalen Amtsträgern erweitert.

 

Hier lässt sich feststellen, dass die Arbeiten in diesem Bereich noch nicht abgeschlossen so, sondern sicherlich auch weiter in der Zukunft noch zusätzlich in das deutsche Strafrecht eingeführt werden.  

 

Source: Archiv Przytulla