Patientenschutz leider nicht angemessen berücksichtigt.

 

In sog. Arzthaftpflichtsachen, bei denen unter anderem ein Krankenhausträger und die dort tätigen Ärzte durch den Patienten verklagt werden, hat der Bundesgerichtshof eine durchaus wegweisende Entscheidung getroffen. Der Kläger begehrte von dem Krankenhaus die Mitteilung der Adresse des betreffenden Arztes, weil er diesen ansonsten nicht in dem Regressprozesses wegen eines Behandlungsfehlers verklagen könne.

 

Das Landgericht hatte das Krankenhaus zur Bekanntgabe der Adresse veranlasst. Dieses Urteil hat der BGH aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Hier muss man allerdings wissen, dass die Klage unter der Adresse der Klinik zugestellt werden konnte und der Kläger trotzdem das Ansinnen weiter verfolgte.

 

Der zuständige 6. Zivilsenat des BGH argumentierte wie folgt:

Der Klinikträge sei zwar grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen, wie hier auch geschehen. Der Kläger brauche aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikadresse zugestellt werden könne.
Dieses Argument schlägt dort fehl, wo der betreffende Arzt bereits nicht mehr für das betreffende Krankenhaus arbeitet. Insoweit müsste in einem derartigen Fall der BGH „eigentlich“ dem Auskunftsbegehren stattgeben. Allerdings hat der BGH dann weiter formuliert, dass einer Bekanntgabe der (neuen) Adresse § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG entgegenstehen könne. Insoweit läge kein Fall vor, der den Arbeitgeber von dieser Situation befreie.

 

Hier wird der Datenschutz möglicherweise zu weit „getrieben“, weil der Arzt ansonsten verhindern könnte, dass er verklagt wird.

 

Allerdings ergeben sich zwei weitergehende Gesichtspunkte, die in derartigen Prozessen zu beachten sind:

 

– Sollte sich das Krankenhaus auf den Arzt als Zeugen benennen, muss es selbst eine ladungsfähige Anschrift bekannt geben. Dann könnte der betreffende Patient/Kläger (Patientin/Klägerin) auch noch sehen, mittels einer Klageerstreckung auf den Zeugen diesen zu belangen.
– Lässt sich die Adresse nicht ermitteln, muss der Patient/die Patientin mit dem Anwalt besprechen, ob hier im Wege der öffentlichen Zustellung vorgegangen werden kann.

 

Urteil vom 20.01.2015 – VI ZR 137/14

Amtsgericht Weißwasser – Urteil vom 08.08.2013 – 6 C 58/13

Landgericht Görlitz – Urteil vom 14.02.2014 – 2 S 174/13

Source: Archiv Przytulla