Frau Rechtsanwältin Brauhardt bespricht für Sie das Urteil des Bundesgerichtshof vom 15.04.2015, Az. VIII ZR 80/14. Hintergrund war folgender Sachverhalt:

 

Die Klägerin erwarb bei dem beklagten Gebrauchtwagenhändler ein dreizehn Jahre altes Fahrzeug. Im Kaufvertrag  wurde eine Regelung dahingehend getroffen, dass am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt wurde. Das Fahrzeug wurde mit einer entsprechenden TÜV-Plakette versehen. Am Folgetag versagte der Motor des Fahrzeuges mehrfach. Es stellte sich heraus, dass die Verkehrssicherheit aufgrund von Korrosionen an den Bremsleitungen erheblich beeinträchtigt war. Daraufhin erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung sowie hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag.

 

Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hatte in allen Instanzen Erfolg. Der Senat stützt seine Entscheidung darauf, dass die Klägerin auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt war. Das gekaufte Fahrzeug ist mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tage des Kaufes rechtfertigte. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war nicht erforderlich, da die Klägerin angesichts der Tatsache, dass sich das Fahrzeug trotz der TÜV-Plakette nicht in einem verkehrssicheren Zustand befand, jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des beklagten Gebrauchtwarenhändlers verloren hatte.

 

Fazit: Gebrauchtwarenhändler sind aufgrund dieses Urteils gehalten, die Fahrzeuge vor Verkauf eingehend auf Beeinträchtigungen zu untersuchen. Die Hauptuntersuchung beim TÜV gewährleistet nicht, dass das Fahrzeug tatsächlich verkehrssicher ist. Käufer von Fahrzeugen sollten, sofern das gekaufte Fahrzeug kurz nach dem Kauf Schäden aufweist, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, feststellen lassen, ob diese zum Zeitpunkt des Kaufs erkennbar waren.

Source: Archiv Przytulla