Bei der fristlosen Kündigung wegen eines außerordentlichen Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers muss sich der Arbeitgeber grundsätzlich mit dem Ausspruch der Kündigung beeilen. § 626 Abs. 2 schreibt vor, dass die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen darf; ansonsten kann sie nicht mehr außerordentliche Beendigung ausgesprochen werden. Die Frist beginnt nach dem Gesetzestext, sobald der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Selten kann der Arbeitgeber stets sicher sein, dass der Kündigungsgrund auch „100 %-ig“ erfüllt ist. Werden Verstöße behauptet, muss der Arbeitgeber im Normalfall diese auch überprüfen und für ein etwaiges Kündigungsschutzverfahren „gerichtsfest“ festhalten.
Hierzu hat das LAG Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 28.01.2015 – 13 TaBV 6/14 folgendes im Einklang mit der sonstigen Rechtsprechung formuliert:

„Angeführt, dass der Arbeitgeber nicht „zu hektischer Eile“ bei der Kündigung gezwungen ist.
So lange er noch berechtigter Weis im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens notwendig erscheinende Recherchen oder ähnliche Maßnahmen durchführt, beginnt die Ausschlussfrist gar nicht zu laufen, d.h. die zwei Wochen der Kündigungsfrist gelten noch nicht.“

Rechtsanwalt Przytulla sagt:
Der Arbeitgeber sollte aber in jedem Falle sehr zügig und auch mit einer Dokumentation seiner konsequenten Recherchen pp die Geschehnisse festhalten und auch belegen, dass er zügig und ohne überflüssiges Abwarten notwendige Überprüfungen vornimmt und dann sofort nach deren Abschluss und Entscheidung die weiteren Schritte und auch ggf. die Anhörung eines vorhandenen Betriebsrates durchführen. Ist der Mitarbeiter Schwerbehindert, muss auch die Zustimmung des Integrationsamtes dem SGB IX eingeholt werden. Für letzteres Verfahren wird die Frist gehemmt. Nach einer positiven Entscheidung des Integrationsamtes muss dann unverzüglich die Kündigung ausgesprochen werden. Wichtig ist, dass die 14-Tagefrist, z.B. nach erfolgten Recherchen beinhaltet, dass die Kündigung beim Arbeitnehmer auch zugegangen ist.

Source: Archiv Przytulla