Der BGH hat mit Urteil vom 08.05.2015 (V ZR 178/14) entschieden, dass Unterlassungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer wegen zweckwidriger Nutzung des Sondereigentums nicht verjähren, solange die zweckwidrige Nutzung andauert.

 

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Bei den Parteien handelt es sich um Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beklagte ist Wohnungseigentümer einer Sondereigentumseinheit, welche laut der Teilungserklärung der Nutzung als „Hobbyraum,  Vorratskeller und weiterer Kellerraum“ dienen sollte. Der Beklagte hat sein Sondereigentum jedoch als Mietwohnung erst selber und später im Wege der Fremdvermietung genutzt. Gegen diese nicht der Teilungsvereinbarung entsprechende Nutzung hat sich die Klägerin mit einer Unterlassungsklage gewehrt. Amts- und Landgericht haben der Unterlassungsklage stattgegeben. Hiergegen hat sich der Beklagte mit seiner Revision gerichtet, u.a. mit der Begründung, dass etwaige Unterlassungsansprüche aufgrund der Jahrzehnte zurückliegenden Nutzungsänderung verjährt, oder zumindest verwirkt seien.

 

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 08.05.2015 klargestellt, dass ein auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Sondereigentums gerichteter Anspruch solange nicht verjährt, wie die zweckwidrige Nutzung andauert. Dies deshalb, weil der Schwerpunkt der Störung bei zweckwidriger Nutzung des Sondereigentumes nicht die Aufnahme der zweckwidrigen Nutzung ist, sondern die Aufrechterhaltung der zweckwidrigen Nutzung. Verjährungsfristen für den Unterlassungsanspruch beginnen daher erst mit Aufgabe der zweckwidrigen Nutzung zu laufen. Hält die zweckwidrige Nutzung dagegen weiter an, kommt eine Verjährung oder Verwirkung des Unterlassungsanspruches nicht in Betracht.

 

Praxistipp: Wohnungseigentümer, die sich durch eine zweckwidrige Nutzung des Sondereigentums durch andere Wohnungseigentümer gestört fühlen, müssen, solange die zweckwidrige Nutzung andauert keine Verjährung ihrer Unterlassungsansprüche fürchten. Sie sollten jedoch darauf achten, dass die Verjährung nur während des Andauerns der zweckwidrigen Nutzung nicht eintritt, also Unterlassungsansprüche dann nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn die zweckwidrige Nutzung beendet und die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Source: Archiv Przytulla