Hintergrund dieser Entscheidung des BAG  vom 19.05.2015, Az.: 9 AZR 725/13 war folgender Sachverhalt:

 

Die Klägerin verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihrer Arbeitgeberin erfolglos die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012, da sie sich nach der Geburt ihres Kindes im Dezember 2010 bis Mitte Februar 2011 in Elternzeit befand und es ihr daher nicht möglich war, den ihr zustehenden Urlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin, die Kürzung des Erholungsurlaubes und berief sich dabei auf die Regelungen des § 17 Abs. 1 BEEG.

 

Entscheidung des Gerichts:

 

Das Gericht hat die nachträgliche Kürzung (nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) des Erholungsurlaubes der Klägerin für unwirksam erachtet und daher die Urlaubsabgeltung zugesprochen. Zur Begründung heißt es in der Pressemitteilung, dass die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG voraussetzt, dass ein Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht.

 

§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG lautet wie folgt:

 

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.“

 

Der Urlaubsanspruch besteht daher nach Ansicht des Gerichts nicht mehr, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer deshalb einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Mit dieser Entscheidung ändert der BAG seine bisherige Rechtsprechung, die auf der vom Senat vollständig aufgegebenen Surrogationstheorie, wonach der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ein Surrogat des Urlaubsanspruches ist, beruhte. Der BAG vertritt nach Aufgabe der Surrogationstheorie nunmehr die Ansicht, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruches ist, sondern vielmehr ein reiner Geldanspruch. Damit unterscheidet sich der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

 

Praxistipp:

 

Arbeitgeber sollten daher von der Kürzungsmöglichkeit bereits bei Beginn der Elternzeit, jedoch spätestens vor Ausspruch einer Kündigung während der Elternzeit Gebrauch machen.

Source: Archiv Przytulla