Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 20.10.2015 (XI ZR 166/14) entschieden, dass eine unbeschränkte Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist.

 

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die beklagte Bank verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, wonach das Entgelt für die Ausstellung einer Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden 15,00 € beträgt. Dieses Entgelt ist nur dann zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte nicht ihre Ursache im Verantwortungsbereich der Bank hat. Gegen diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank verwendete Klausel hat ein Verbraucherschutzverband Unterlassungsklage eingereicht. Die Klage hatte zunächst in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Der BGH hat jetzt der Revision des klagenden Verbraucherschutzverbandes stattgegeben.

 

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die angegriffene Klausel einer Inhaltskontrolle nicht standhält, sondern die unbeschränkte Entgeltklausel eine unangemessene Benachteiligung des Bankkunden darstelle. So unterliegen Klauseln  in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle, wenn durch diese Klauseln von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Dies hat der BGH bezogen auf die streitgegenständliche Klausel bejaht. Hintergrund ist, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch Regelungen in den §§ 675 ff. BGB zu den Rechten und Pflichten der Parteien bei Zahlungsdienstverträgen bestehen, wonach der Bankkunde bei Diebstahl und Verlust seiner Zahlungskarte zu einer Anzeige gegenüber der Bank verpflichtet ist. Gleichzeitig wird in den vorgenannten Normen auch geregelt, dass die Bank bei einer Verlust- oder Diebstahlsmeldung des Kunden verpflichtet ist, alles zu tun, damit die verloren gegangene oder gestohlene Karte nicht mehr verwendet werden kann. Dies kann die Bank nur durch Sperrung erreichen. Ist jedoch eine Karte gesperrt, hat der Kunde nur die Möglichkeit, eine neue Karte bei der Bank zu beantragen. In § 675 l BGB ist explizit geregelt, dass der Zahlungsdienstnutzer (hier der Bankkunde) verpflichtet ist, dem Zahlungsdienstleister (hier der Bank) das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten hat der Zahlungsdienstleister dagegen nur in Ausnahmefällen Anspruch auf ein Entgelt. Vorliegend ist der BGH der Auffassung, dass diese gesetzlichen Regelungen einer Zahlungsverpflichtung für die Ausstellung einer Ersatzkarte aufgrund Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehen. Denn die §§ 675 ff. BGB regeln gesetzlich die Pflicht des Kunden zur Anzeige von Diebstahl und Verlust der EC-Karte, womit untrennbar die Verpflichtung der Bank zur Sperrung der Karte verknüpft ist. Das hat wiederum für den Bankkunden zur Folge, dass er eine neue Karte beantragen muss. Von diesen gesetzlichen Regelungen darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur abgewichen werden, wenn keine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt. Eine solche unangemessene Benachteiligung bejaht das Gericht jedoch, wenn dem Kunden auch die Kosten für die Neuerteilung einer Karte wegen Umständen, wie vorliegend Diebstahl der Karte, die nicht im Verantwortungsbereich des Bankkunden liegen, von der Bank übertragen werden.

 

Fazit:

Das Urteil des BGH ist in der Praxis von entscheidender Bedeutung. Eine Vielzahl von Banken verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel wie jene, die der BGH nunmehr für unwirksam erklärt hat. Für Bankkunden empfiehlt es sich daher, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Bank bei Beantragung einer Ersatzkarte zu überprüfen. Nicht in jedem Fall darf die Bank die Kosten für die Erstellung einer Ersatzkarte in Rechnung stellen. Zumindest für den Fall, dass wegen Verlust und Diebstahls einer EC-Karte eine neue Karte erstellt werden muss, sind Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie der hier beklagten Bank, die hierfür die Kosten dem Bankkunden übertragen, unwirksam.

 

 

Source: Archiv Przytulla