Der Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 08.07.2015 (VI R 46/14) entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein können.

 

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofes lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger wurde im Streitjahr zum Steuerberater bestellt. Im April desselben Jahres hat der Kläger zudem sein 30. Lebensjahr vollendet. Zur Feier beider Ereignisse hat sich der Kläger entschieden, die Stadthalle seines Wohnortes anzumieten und eine große Feier für Freunde, aber auch berufliche Kontakte zu veranstalten. Für die Anmietung der Stadthalle seines Wohnortes und die Verpflegung der Gäste sind dem Kläger erhebliche Kosten entstanden. Die Aufwendungen hat der Kläger nach Köpfen aufgeteilt und bezüglich der aus beruflichem Anlass eingeladenen Gäste als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend gemacht.

 

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass bei einer Feier aus privaten und beruflichen Gründen Kosten für die aus beruflichen Gründen eingeladenen Gäste als  Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn klar abgegrenzt werden kann, dass die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich ausgeführt, dass hiervon auszugehen sei, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ausgesprochen werden. Zu diesen berufsbezogenen Kriterien zählt der Bundesfinanzhof wenn z.B. alle Kollegen einer bestimmten Abteilung eingeladen werden.

 

Fazit:

Das Urteil des Bundesfinanzhofes eröffnet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit auch aus Anlässen, die eher dem Privatvergnügen zuzuordnen sind, angefallene Kosten als Werbungskosten geltend zu machen. Allerdings ist seitens des Arbeitnehmers zu berücksichtigten, dass er gegenüber dem Finanzamt konkret nachweisen können muss, welche Kosten auf Gäste aus beruflichem Anlass entfallen und dass diese auch tatsächlich aus beruflichen Gründen eingeladen worden sind. Gelingt dieser Nachweis, da z.B. bestimmte Gäste aus dem beruflichen Umfeld wie eine gesamte Abteilung eingeladen worden sind, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die auf diese Personen entfallenden Kosten bei den Werbungskosten geltend zu machen.

Source: Archiv Przytulla