Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der am 13.11.2002 geborene Antragssteller verlangte von seiner Mutter die Zahlung von Mindestunterhalt. Der Antragsteller lebt im Haushalt des Kindesvaters, seine Schwester lebt im Haushalt der Kindesmutter, für welche der Kindesvater keinen Unterhalt leistet. Die Antragsgegnerin ist Hausfrau und kümmert sich darüber hinaus um ein weiteres Kind aus einer weiteren Beziehung. Das Familiengericht erster Instanz hat den Antrag des Antragstellers auf Zahlung von Mindestunterhalt zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage sei, einen höheren Stundenlohn als 8,00 € brutto zu erzielen und damit nicht in der Lage sei, ein Einkommen oberhalb des notwenigen Selbstbehaltes zu erzielen.

 

Entscheidung des Gerichts:

 

Das Gericht hat die Entscheidung des erstinstanzlichen Familiengerichts dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den Mindestunterhalt zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragsgegnerin gemäß der Regelung in § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB gesteigert unterhaltsverpflichtet ist, also in jeder ihr möglichen und zumutbaren Art und Weise zum Mindestunterhalt ihres Sohnes, dem Antragssteller, beitragen muss. Da es der Antragsgegnerin nicht gelang nachzuweisen, dass es ihr trotz umfangreicher Bewerbungsbemühungen nicht möglich war, eine Beschäftigung zu finden, hat das Gericht zur Berechnung des Unterhalts ein fiktives Einkommen zugrunde gelegt. Das Gericht führt in dieser Entscheidung aus, dass bei der Bemessung der Höhe von fiktiven Einkünften grundsätzlich auch die Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz bzw. tariflichen Regelungen abgestellt wird bzw. werden kann. Dies entspricht grundsätzlich der derzeitigen Rechtssprechung. Darüber hinaus führte das Gericht an, dass die Untergrenze des zuzurechnenden Einkommens sich grundsätzlich aus dem Mindestlohngesetz ergibt.

 

Fazit:

Diese Entscheidung ist insofern nicht überraschend, dass auch im Rahmen einer fiktiven Berechnung von Einkommen in Unterhaltssachen davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer zumindest den gesetzlich geschuldeten Mindestlohn erhält. Dies hat zur Folge, dass sich die fiktiven Einkünfte von Unterhaltsschuldnern seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes, auch unter Berücksichtigung der Abzugsposten, in der Regel über dem notwendigen Selbstbehalt befinden, mit der Folge, dass zumindest der Mindestunterhalt geschuldet wird.

Source: Archiv Przytulla