Der BGH hat mit Urteil vom 11.11.2015 (IV ZR 426/14) Grundsätze zu der Möglichkeit der fiktiven Abrechnung bei Abwicklung eines Fahrzeugschadens gegenüber der eigenen Kaskoversicherung klargestellt. Das Urteil des BGH ist von dem 4. Zivilsenat erlassen worden, welcher am BGH für das Versicherungsrecht zuständig ist. Die Entscheidung des 4. Zivilsenats selber schließt sich jedoch an eine bereits seit 2010 bestehende Rechtsprechung des 6. Zivilsenates, welcher über Haftpflichtschäden zu entscheiden hat, an.

 

Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Kläger hat einen Schaden an seinem Mercedes über seinen Kaskoversicherer abgerechnet. Er ließ seinen Pkw nicht reparieren, sondern hat den Schaden auf Basis der in einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten berechneten Nettoreparaturkosten abrechnen wollen. Diesem Gutachten lagen die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Werkstatt zugrunde. Der Kaskoversicherer des Klägers hat dagegen auf Basis eines von ihm eingeholten Gutachtens reguliert, im Rahmen dessen Stundenverrechnungssätze einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt wurden. Die erhebliche Differenz zwischen den jeweils prognostizierten Reparaturkosten war Gegenstand der Klage.

 

Der BGH hat klargestellt, dass grundsätzlich auch im Rahmen der Kaskoversicherung eine Abrechnung auf fiktiver Basis, also auf Basis eines eingeholten Sachverständigengutachtens möglich ist. Dies sehen die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) ausdrücklich vor. Allerdings heißt es dort:

 

„Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe (…)“

 

Streitentscheidend war vorliegend also, was genau die „erforderlichen Kosten“ einer nicht durchgeführten, fachgerechten Reparatur sind. Der BGH hat hierbei klargestellt, dass die „erforderlichen Kosten“ in Anlehnung an die Rechtsprechung in Haftpflichtfällen durchaus auch diejenigen Kosten sein können, die auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt berechnet werden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ebenso die „erforderlichen Kosten“ diejenigen prognostizierten Reparaturkosten sind, die auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt errechnet wurden. Dies sei eine Entscheidung des Einzelfalls. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Haftpflichtschäden, nach welcher ein Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit zulässig ist, wenn das Fahrzeug des Geschädigten älter als 3 Jahre ist und nicht stets in einer Markenwerkstatt gewartet wurde, ist das Gericht auch im Rahmen der Abwicklung von Kaskoschäden der Auffassung, dass sich die Erforderlichkeit danach bestimmt, ob es sich um ein neuwertiges Fahrzeug handelt, dieses stets in einer Markenwerkstatt gewartet worden ist und vor allen Dingen eine Reparatur in einer freien Werkstatt vollständig und fachgerecht durchgeführt werden kann. Da im Streitfall hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind, hat der BGH den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

 

Fazit:

Der 4. Zivilsenat des BGH übernimmt mit diesem Urteil im Prinzip die Rechtsprechung des 6. Zivilsenats zu der Möglichkeit der Verweisung auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit. Im Rahmen von Haftpflichtfällen darf der Versicherer auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt verweisen, wenn das Fahrzeug des Geschädigten über 3 Jahre alt und nicht stets in einer Markenwerkstatt gewartet wurde. Zudem muss der Versicherer darlegen, dass die benannte Verweiswerkstatt in der Lage wäre, den Pkw des Geschädigten einer Markenwerkstatt gleichwertig zu reparieren. Diese Grundzüge hat das Gericht nunmehr in seinem Urteil vom 11.11.2015 übernommen. Es erachtet als die „erforderlichen Kosten“ im Sinne der AKB bei einem neuwertigen Fahrzeug, an dem ggf. Reparaturarbeiten vorzunehmen sind, die in einer freien Werkstatt nicht fachgerecht durchgeführt werden können, als die Kosten, welche in einer Markenwerkstatt berechnet würden. Gleichzeitig bestätigt der BGH damit jedoch auch, dass bei Fahrzeugen, die älter als 3 Jahre sind und deren Schäden in einer freien Fachwerkstatt einer Markenwerkstatt gleichwertig instand gesetzt werden könnten, als „erforderliche Kosten“ im Sinne der AKB nur die geringeren Kosten der freien Werkstatt in Ansatz zu bringen sind. In der Praxis wird es daher – wie meistens – auf eine Entscheidung im Einzelfall ankommen, insbesondere auf die Schwere der entstandenen Schäden und das Alter sowie den Wartungszustand des Fahrzeuges.

 

Source: Archiv Przytulla