Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 29.09.2015 (26 U 1/15) entschieden, dass in bestimmten Konstellationen auch die Einwilligung nur eines Elternteils in einen ärztlichen Eingriff betreffend eines minderjährigen Kindes zulässig ist, wenn der Arzt davon ausgehen kann, dass der abwesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung ermächtigt hat.

 

Dem Urteil des OLG Hamm lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Kläger sind Eltern eines Mädchens, das in der 32. Schwangerschaftswoche mit multiplen Krankheitssymptomen geboren und nach der Geburt direkt im Herzzentrum Bad Oeynhausen betreut worden ist. Im Anschluss erfolgte eine Verlegung in eine kinderchirurgische Klinik, welche die Beklagte des vorliegenden Verfahrens ist. In dieser Klinik wurde die Erforderlichkeit einer operativen Biopsie zwecks Ausschlusses eines Morbus Hirschsprung diagnostiziert und mit einem Elternteil (der klagenden Mutter) besprochen. Bei diesem Aufklärungsgespräch mit der Klägerin war der andere Elternteil (der klagende Vater) selber nicht anwesend. Die Klägerin unterzeichnete den anästhesistischen Aufklärungsbogen, wurde jedoch zuvor von dem behandelnden Arzt befragt, ob der abwesende Kläger in die Durchführung der Heilbehandlung ebenfalls einwillige. Dies wurde seitens der Klägerin bejaht. Bei der Durchführung der Operation selber kam es dann zu Schwierigkeiten, in deren Folge das Kind schwer geschädigt wurde und später verstarb. Die Kläger haben auf Zahlung einer erheblichen Schmerzensgeldes geklagt.

 

In I. Instanz wurde die Klage der Kläger abgewiesen. In II. Instanz haben diese Ihren Vortrag dahingehend erweitert, dass ein Aufklärungsfehler auch deshalb vorliege, da der Kläger seinerseits keine Einwilligung zu der Durchführung der Heilbehandlung erteilt habe.

 

Das OLG Hamm hat auch in II. Instanz die Klage der Kläger abgewiesen. Insofern geht das Gericht davon aus, dass eine wirksame Bevollmächtigung des einen Elternteils zur Abgabe der Einwilligungserklärung in die Heilbehandlung seitens des anderen Elternteiles vorgelegen habe. Grundsätzlich stellt das OLG Hamm klar, dass bei minderjährigen Kindern beide sorgeberechtigten Elternteile einem ärztlichen Heileingriff zustimmen müssen. Das OLG Hamm verkennt jedoch nicht, dass es auch Konstellationen gibt, in denen der Arzt bei Erscheinen nur eines Elternteils darauf vertrauen darf, dass der nicht erschienene Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt hat. Das OLG Hamm unterscheidet diesbezüglich drei verschiedene Stufen von Ausnahmefällen:

 

Ausnahmefall 1:

Es handelt sich um einen Routinefall. Hierbei darf der Arzt – bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände – davon ausgehen, dass der mit dem Kind bei ihm erschienene Elternteil die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den anderen Elternteil miterteilen dürfe.

 

Ausnahmefall 2:

Es handelt sich um einen ärztlichen Eingriff schwererer Art mit nicht unbedeutenden Risiken für das Kind. Hier muss sich der Arzt vergewissern, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen Elternteils hat und wie weit diese reicht. Dabei darf der Arzt jedoch – bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände – davon ausgehen, dass der erschienene Elternteil wahrheitsgemäße Auskunft erteilt. Bestätigt dieser also, dass er zur Einwilligung in die Heilbehandlung ermächtigt sei, darf der Arzt grundsätzlich auf diese Erklärung des Elternteils vertrauen.

 

Ausnahmefall 3:

Handelt es sich um eine schwierige und weitreichende Entscheidung über die Behandlung des Kindes und ist mit der Behandlung ein erhebliches Risiko für das Kind verbunden, liegt eine Ermächtigung des abwesenden Elternteils zur Einwilligung in den ärztlichen  Eingriff durch den anwesenden Elternteil nicht von vornherein nahe. Hier muss sich der behandelnde Arzt vergewissern, dass der abwesende Elternteil mit der Behandlung einverstanden ist, diesen also gegebenenfalls kontaktieren.

 

Im vorliegenden Rechtsstreit hat das OLG Hamm entschieden, dass ein Ausnahmefall der Kategorie 2 vorliegt, da es sich um einen mittelgradigen Eingriff mit normalen Anästhesierisiken gehandelt hat. Deswegen ist das OLG Hamm der Auffassung, dass es vorliegend ausreichend war, dass sich der behandelnde Arzt im Rahmen des Aufklärungsgespräches mit der Klägerin bei dieser nach der Einwilligung des Klägers vergewissert habe.

 

Fazit:

Grundsätzlich ist dieses Urteil von entscheidender Bedeutung, da es stets einer Zustimmung zu Heilbehandlungen bei minderjährigen Kindern durch die Eltern bedarf. Insofern sind die Ausführungen des OLG Hamm zu den verschiedenen Ausnahmefällen, in denen die Heilbehandlung auch nur durch einen Elternteil bewilligt werden kann, für die Praxis von entscheidender Bedeutung.

 

Source: Archiv Przytulla