Berufsausbildungsverhältnis und Verdachtskündigung
Am 12. Februar 2015 hat das Bundesarbeitsgericht eine grundlegende Entscheidung zur fristlosen Kündigung von Auszubildenden getroffen: Der Kläger absolvierte ab dem 01.08.2010 eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann. Im Juni 2011 war er damit betraut worden, die Gelder in einer Nachttresor-Kassette aus einer Filiale zu zählen. Anschließend wurde ein Fehlbestand von 500,00 € dort wegen der vorangegangenen Erfassung festgestellt. Der Ausbildungsbetrieb (Bank) führte dann mit dem späteren Kläger ein Personalgespräch und erwähnte eine nicht näher bezifferte „Kassendifferenz“. Gleichwohl nannte der spätere Kläger dann in dieser Anhörung den Betrag von 500,00 € als Fehlbestand. Der Ausbildungsbetrieb folgerte daraus, dass der Kläger den Betrag