IM ARBEITSRECHT GILT: KEIN URLAUB FÜR DEN SONDERURLAUB
I. Der Fall Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.06.1991 beschäftigt. Auf ihren Antrag hin erhielt sie von der Arbeitgeberseite wunschgemäß im Zeitraum 01.09.2013 bis dann zum 31.08.2015 insgesamt Sonderurlaub. Nach dessen Beendigung verlangte sie allerdings von der Arbeitgeberseite den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Kalenderjahr 2014. Wie widersprüchlich man dieses sehen kann, ergibt schon der Prozessverlauf: Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht in Berlin-Brandenburg gewährte den Anspruch auf Einräumung des Urlaubes. II. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.03.2019 (9 AZR 315/17) für die Klägerin einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für