Arbeitsrecht

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Dortmund

Arbeitsrecht2021-01-27T22:09:28+01:00

Arbeitsrecht

Unter Arbeitsrecht versteht man alle Vorschriften, die das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln oder auf sie einwirken; seien dies Normen zum Vertragsverhältnis beider Seiten oder Bestimmungen zur betrieblichen oder tarifvertraglichen Situation der Beteiligten. Dabei gibt es in der Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig kein einheitliches Gesetzbuch, in dem alle diese verschiedenen Fragen zusammenfassend geregelt werden. Diese Vielfalt an ganz unterschiedlichen Themen wird in einer großen Anzahl von Gesetzen behandelt, wie z.B. dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

SACHGRUNDLOSE BEFRISTUNG – ENTFRISTET KEHRTWENDE IN DER RECHTSPRECHUNG

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht zulässig, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien bereits zuvor ein Arbeitsvertrag bestanden hatte, der vergleichbare Inhalte hatte. I. Der Sachverhalt Der Kläger hatte ursprünglich ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten von März 2004 bis Ende September 2005. Er ging mit derselben Arbeitgeberin ein neues Arbeitsverhältnis vom August 2013 bis Februar 2014 als Facharbeiter ein, welches erneut sachgrundlos befristet wurde. Diese Befristung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 18. August 2015. Der Kläger hat dann beim Arbeitsgericht die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht geendet habe

1. März, 2019|Arbeitsrecht, Rechtsnews|

URLAUB – juristisches Ende –

- in der Realität aber leider mit Ende - Lange Jahre war im Urlaubsrecht (Bundesurlaubsgesetz BUrlG) juristisch wenig zu vermelden. Unter dem Einfluss des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sieht das aber in letzter Zeit doch etwas anders aus: Es geht z. B. um die Frage der Abgeltung des Urlaubes bei Tod eines Beschäftigten im Urlaubsjahr – kann z.B. die Witwe eine Urlaubsabgeltung verlangen? Oder wie beantwortet man jetzt aktuell die leidige Frage des nicht genommenen Urlaubes? Bisher galt insoweit „eisern“, dass der nicht genommene Urlaub – mangels anderer Abreden der Parteien – spätesten verfiel (vgl.§ 7 Abs. 3 S 1 BUrlG),

18. Februar, 2019|Arbeitsrecht, Rechtsnews|

Doppelschlag des EuGH zum Urlaubsrecht

Zeitungsartikel als PDF öffnen Der Europäische Gerichtshof sorgt immer wieder für Bewegung auch im deutschen Arbeitsrecht. Jetzt hat er mit zwei Entscheidungen die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zum deutschen Urlaubsrecht aufgrund einer EU-Richtlinie grundlegend geändert. 1. Bisher galt nach der Auffassung des BAG, die es auch beibehält, dass man im Kalenderjahr zustehenden Urlaub nicht „vererben“ konnte. Verstarb der Arbeitnehmer während des laufenden Kalenderjahres, endete damit auch die Möglichkeit, Urlaub zu erlangen, und auch die Erben konnten einen entsprechenden, folgenden Abgeltungsanspruch nicht gegen den Arbeitgeber geltend machen. Der verstorbene Arbeitnehmer könne den Urlaub nicht mehr „nehmen“, also könnten die Erben

7. Dezember, 2018|Arbeitsrecht, Rechtsnews|

Privatnutzung des PC während der Arbeitszeit – Überwachung durch Keylogger – Beweisverwertungsverbot

1. Die Überwachung der Mitarbeiter im Zusammengang mit privater Nutzung des Arbeitsplatz-PC‘ s ist einerseits notwendig, um zu verhindern, dass bezahlte Arbeitszeit nicht für private Zwecke missbraucht wird (sog. Arbeitszeitbetrug). Andererseits sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Überwachung so zu gestalten, dass insbesondere die Grenzen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beachtet werden. 2. Im Zusammenhang hiermit ist eine Entscheidung des LAG Hamm (Urteil vom 17.06.2016 – Az.: 16 Sa 1711/15 ) von besonderer Bedeutung: Einem Arbeitnehmer war außerordentlich - hilfsweise ordentlich - gekündigt worden, weil er in erheblichem Maße während der bezahlten Arbeitszeit private Angelegenheiten am Arbeitsplatz-PC erledigt

17. November, 2016|Arbeitsrecht, Rechtsnews|

Zulässigkeit der Observation von Arbeitnehmern durch Videoaufnahmen

In unseren Aktuellen Rechtsnachrichten hatten wir am 24.02.2015 über die Entscheidung des BAG vom 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13 auf der Grundlage von Presseverlautbarungen berichtet. Das Urteil liegt nunmehr in vollem Wortlaut vor und kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: (http://juris.bundesarbeitsgericht.de/zweitesformat/bag/2015/2015-07-29/8...). Aus den Urteilsgründen lassen sich folgende konkrete Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Entschädigungsansprüchen ableiten:   1. Die Zulässigkeit der Videoüberwachung eines Beschäftigten durch einen beauftragten Detektiv bzw. eine Detektei ist an § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu messen:   Hiernach dürfen Daten erhoben werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses bzw. für dessen Durchführung oder

6. August, 2015|Arbeitsrecht, Rechtsnews|

Urlaub – des Arbeitsrechts liebstes Kind!

Das LAG Hamm hat in einem Urteil vom 19.02.2015 noch einmal eine grundlegende Regelung des BUrlG verdeutlicht.   „Bei einem am 01.07. eines Jahres begründeten Arbeitsverhältnisses, dass am 31.12. fortbesteht, entsteht kein Vollurlaubsanspruch nach §§ 3, 4 BUrlG.“   Das BUrlG unterscheidet zwischen dem Vollurlaubsanspruch, mit dem der gesamte vertragliche Urlaub verlangt werden kann oder aber dem Teilurlaubsanspruch, der sich nur auf eine Quote davon bezieht. Wer also erst mit der zweiten Jahreshälfte des Beschäftigungsverhältnisses beginnt, kann nur den im Vertrag vorgesehenen hälftigen Urlaubsanspruch geltend machen. Wer am 01.08. den Dienst beginnt, kann nur eine Quote von 5/12 der vereinbarten Erholungszeit

27. April, 2015|Arbeitsrecht, Rechtsnews|

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Dortmund

Fritz-Martin Przytulla LL.M.
Fritz-Martin Przytulla LL.M.Rechtsanwalt | Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Teile es mit deinen Freunden!

Nach oben